Was heißt denn eigentlich "barrierefrei"?

Kommt darauf an.

Kann ich Hindernisse sehen? Oder Gefahren hören? Bin ich in der Lage, Treppen, Stufen oder Unebenheiten zu bewältigen? Oder ist mir ständig etwas im Weg, muss ich Umwege machen oder meide ich Orte, an denen ich mit nicht zurecht finde oder mich unsicher fühle?

Das alles sind Fragen, die sich nicht stellen solange es keine Einschränkungen gibt.

Barrierefreiheit fängt da an, wo alle Menschen, egal welche Einschränkungen sie haben mögen, sich zurecht finden können und alles tun können was Menschen ohne Einschränkungen tun ohne darüber nachdenken zu müssen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das so:

Barrierefreiheit

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang

  • zur physischen Umwelt,
  • zu Transportmitteln,
  • zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen
  • sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden, zu gewährleisten.

Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist damit eine möglichst umfassend barrierefrei gestaltete Umwelt. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit bildet im deutschen Bundesrecht das Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).